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Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern

Anordnung für ein A B B R E N N V E R B O T von Feuerwerkskörpern

Bekanntmachung

Reet- und Strohdächer gelten als besonders brandgefährdet, daher wird, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen, gem. § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts (in der jeweils zurzeit gültigen Fassung) angeordnet:

Das ohnehin vom 02. Januar bis zum 30. Dezember bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II wird für das Gebiet des Amtes Südtondern hinsichtlich der Verwendung (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern in einem Abstand von mindestens

200 m

zu Reet-/Strohdachgebäuden auch auf den 31. Dezember 2023 und den 01. Januar 2024 ausgedehnt.

Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes die sofortige Vollziehung angeordnet. Folglich hat ein evt. Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Diese sofortige Vollziehung wird angeordnet, da zum Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II Brände in der Nähe von/an Reet-/Strohdachgebäuden verursacht werden, da diese Gebäude besonders brandempfindlich sind.

Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Bewohner von reet-/strohgedeckten Gebäuden vor Brandgefahren geschützt zu werden gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen des Einzelnen pyrotechnische Gegenstände in der Silvesternacht im Umfeld dieser Gebäude abzubrennen.

Zuwiderhandlungen können gem. § 46 Nr. 9 der 1.Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amtsdirektor des Amtes Südtondern, Marktstraße 12, 25899 Niebüll, einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Niebüll, Dezember 2023

Amt Südtondern

Der Amtsdirektor