Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 der Stadt Niebüll
Bekanntmachung des Amtes Südtondern
Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 63 der Stadt Niebüll
für das Gebiet „zwischen Hauptstraße, Mittelfangweg, Kornkoogsweg und Osterweg“
Die Stadtvertretung hat in der Sitzung am 11.12.2014 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 63 der Stadt Niebüll für das Gebiet „zwischen Hauptstraße, Mittelfangweg, Kornkoogsweg und Osterweg“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.
Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des 22.10.2015 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in den Räumen der Amtsverwaltung Südtondern in 25899 Niebüll, Marktstr. 12, Zimmer 0.32 (Bauamt), während der Sprechstunden (Mo.-Fr. 08:00 – 12:00 Uhr und Do. 14:00 – 18:00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Niebüll, den 19.10.2015 |
Amt Südtondern Der Amtsdirektor Im Auftrage gez. Ricklef Nagel |
Die vorgenannte Bekanntmachung wurde lt. Hauptsatzung der Stadt Niebüll am 21.10.2015 im Nordfriesland Tageblatt veröffentlicht, sie ist ebenfalls im Internet unter www.amt- suedtondern.de/Bekanntmachungen bereitgestellt.