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25.09.2020

Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für den Neubau der 380-kV-Leitung Husum Nord - Klixbüll Süd LH-13-321, Westküstenleitung Abschnitt 4 hier: Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gem. § 43 d EnWG


B e k a n n t m a c h u n g
Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für den Neubau der 380-kV-Leitung Husum Nord - Klixbüll Süd LH-13-321, Westküstenleitung Abschnitt 4

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hier: Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gem. § 43 d EnWG
Wesentlicher Inhalt der Planänderung ist:
- die Kappung von Gehölzen zur Errichtung von Schutzgerüsten entlang der
gesamten Maßnahme sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf den Gebieten der Amtsverwaltungen Nordsee-Treene, Mittleres Nordfriesland und Südtondern.
I
Im o.g. Planfeststellungsverfahren hat das Ministerium für Energiewende, Landwirt-schaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) - als zuständige Planfeststellungsbehörde am 20.01.2020 den Planfeststellungsbeschluss erlassen. Die TenneT TSO GmbH, Ber-necker Straße 70, 95448 Bayreuth, als Vorhabenträgerin hat im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung festgestellt, dass die o.g. Änderungen des mit Datum vom 20.01.2020 festgestellten Planes erforderlich sind und hierfür ein Planänderungsver-fahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beantragt. Zweck der Planfest-stellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin (TenneT TSO GmbH) und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.
II
Im Rahmen des Planänderungsverfahrens führt das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) - das Anhörungsverfahren als zuständige Anhörungsbehörde durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.
Die Planänderungsunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit vom 13.10.2020 bis einschließlich 12.11.2020
in den nachfolgend aufgeführten Ämtern zur Einsichtnahme aus:
Aufgrund der Corona-Virus-Pandemie kann es zu kurzfristigen Änderungen der Öffnungszeiten der Auslegungsstellen kommen. Eventuell ist eine vorherige telefonische Terminabsprache notwendig. Bitte beachten Sie die aktuellen Re-gelungen der Auslegungsstellen.

Anschrift Zeiten


Einwendungen zur Niederschrift sind nach vorheriger telefonischer Terminabsprache möglich.
Ausgelegt werden auch die geänderten entscheidungserheblichen Unterlagen zu den naturschutzfachlichen Sachverhalten. Dies ist u. a. der Landschaftspflegerische Be-gleitplan (LBP).
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann der/dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage ihres/seines Personalausweises oder Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Be-vollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
Hinweis: Die Planänderungsunterlagen werden zusätzlich ab Auslegungsbeginn auf der Internetseite des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein unter
http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/E/energie/afpe.html
veröffentlicht.

1) Jede Person, deren Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis einschließlich 10. Dezember 2020
schriftlich zum Aktenzeichen AfPE 11-667-PFV 380-kV-Ltg Husum Nord - Niebüll Ost oder zur Niederschrift (evtl. vorheriger Terminabsprache notwendig) Einwendungen gegen den geänderten Plan erheben bei  den oben angeführten Auslegungsstellen
oder dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Di-gitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, Amt für Planfeststellung Energie (AfPE), Mercatorstraße 3, 24106 Kiel.

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisie-rung des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) hat den Zugang von elektronischen Dokumenten per De-Mail eröffnet, so dass die Übermittlung der Einwendung auch als elektronisches Dokument per De-Mail er-folgen kann an
poststelle@melund.landsh.DE-MAIL.de 

Hinweis:
Die Übermittlung als De-Mail erfordert den Zugang zu einem De-Mail-Nutzerkonto. Die Übermittlung als E-Mail bewirkt dagegen keinen rechtswirksa-men Eingang der Einwendung.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschrif-ten befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 141 Landesverwaltungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LVwG) einzulegen, können innerhalb der genannten Frist Stellungnah-men zu der Planänderung abgeben.
Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Behörden.
Die Einwendung gegen die Planänderung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen, Namen und vollständige Anschrift enthalten und eigenhändig unterschrieben sein. Auch im Falle eines ei-genhändig unterschriebenen Telefaxes sowie der Übermittlung der Einwendung per De-Mail (s.o.) wird die Schriftform gewahrt.
Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht.
Alle Einwendungen gegen die Planänderung, die nicht auf besonderen privat-rechtlichen Titeln beruhen, sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlos-sen (§ 140 Abs. 4 Satz 3 LVwG). Die Ausschlussfrist gilt auch für die Stellung-nahmen der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 141 LVwG einzulegen (§ 140 Abs. 4 Satz 6 und 7 LVwG).
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungs-behörde zu geben ist.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter-zeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren diejenige Unterzeichnerin oder derjenige Unterzeichner als Vertreterin oder Vertreter der übrigen Unterzeichne-rinnen und Unterzeichner, die oder der darin mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin oder Vertreter bezeichnet ist, soweit sie oder er nicht von ihnen als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreterin oder Vertre-ter kann nur eine natürliche Person sein. Die Behörde kann gleichförmige Einga-ben, die die o.g. Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder diesem Erfordernis nicht entsprechen, unbe-rücksichtigt lassen. Will die Behörde so verfahren, so hat sie dies durch örtliche Bekanntmachung mitzuteilen. Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren erhobenen Ein-wendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren sowie für die Bearbeitung von mit dem Plan-feststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Vorgängen erhoben, ge-speichert und verwendet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können. Die Daten können an die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten zur Auswertung der Stellungnah-men weitergereicht werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) DSGVO i.V.m. § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG), die im öffentlichen Interesse liegt und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Amt für Planfeststellung Energie als zuständiger Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde übertragen wurde. Die Vorhabenträgerin und ihre Beauftragten sind ebenfalls zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.
Gem. § 43a Nr. 2 EnWG werden die Einwendungen und Stellungnahmen der Vorhabenträgerin zur Erstellung einer Erwiderung zur Verfügung gestellt; auf Verlangen des Einwenders kann dabei dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

2) Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert (§ 140 Abs. 6 Satz 1 LVwG), der örtlich bekannt zu machen ist. Der Verzicht auf einen Erörterungstermin ist möglich (§ 43d EnWG).
Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden bei Festset-zung eines Erörterungstermins gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die o.g. Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Wenn mehra als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freiwillig. Beim Ausbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrecht-erhalten und sind dann im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden.

3) Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Ver-treterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

4) Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist das Ministe-rium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein, Amt für Planfeststellung Energie (AfPE). Die Zustel-lung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.

5) Das Amt für Planfeststellung Energie hat in seiner Entscheidung vom 20.05.2020 festgestellt, dass für die hier beantragte Planänderung auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet werden kann. Diese Entschei-dung wurde gem. § 5 Abs. 2 UVPG im Amtsblatt Schleswig-Holstein Nr. 23 S. 958 am 02.06.2020 bekanntgegeben.

6) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

7) Vom Beginn der Planauslegung tritt die Veränderungssperre nach § 44 a Abs. 1 EnWG für die von der Planänderung betroffenen Flächen in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin (TenneT TSO GmbH) für diese Flächen ein Vorkaufsrecht nach § 44a Abs. 3 EnWG an den von der Planänderung gemäß § 44 a Abs. 1 Satz 1 EnWG betroffenen Flächen zu.


Kiel, den 17.09.2020
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein
-Amt für Planfeststellung Energie-
-Anhörungsbehörde-
gez. Dautwiz